Auf dem Weg zur Ermittlung von Teilgebieten wurden in einem ersten Arbeitsschritt Gebiete ausgeschlossen, die nach den gesetzlich festgelegten Ausschlusskriterien gemäß § 22 StandAG nicht als Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle geeignet sind. Die Ausschlusskriterien umfassen großräumige Vertikalbewegungen, aktive Störungszonen, Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit, seismische Aktivität, vulkanische Aktivität und junges Grundwasseralter. Das Anwendungsprinzip gemäß § 22 Abs. 1 StandAG besagt, dass sobald eines der festgelegten Ausschlusskriterien greift, das jeweilige Gebiet nicht geeignet ist.
In der ersten Erkundungsphase hätten Naturschutzgebiete erfasst werden müssen, da diese, insbesondere bei Berücksichtigung der Erheblichen Tiefen der Gesteinsformationen, zum Ausschluss führen.