Für die Endlagerung zieht die BGE im Rahmen der Arbeiten gemäß § 13 StandAG entsprechend § 1 (3) StandAG die Wirtsgesteine Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein in Betracht.
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Für die Endlagerung zieht die BGE im Rahmen der Arbeiten gemäß § 13 StandAG entsprechend § 1 (3) StandAG die Wirtsgesteine Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein in Betracht.