Zu Absatz 2 Nummer 1 (Großräumige Vertikalbewegungen)
Durch das Kriterium werden Gebiete ausgeschlossen, in denen über den Nachweiszeitraum großräumige Hebungen zu erwarten sind. Bewertungsgrundlage für das Kriterium ist die zu erwartende Hebungsrate, also die entsprechend heutiger Prognosen zu erwartende Hebung der Erdoberfläche pro Jahr, die wiederum über den Nachweiszeitraum zu mitteln ist. Liegt diese Hebungsrate im Mittel über 1 mm pro Jahr, so wäre über den Nachweiszeitraum mit einer resultierenden Hebung von mehr als 1000 m zu rechnen. Für Gebiete, die derart großen Hebungen ausgesetzt sind, ist eine Prognose der geologischen Gesamtsituation nicht mit der erforderlichen Sicherheit möglich. Es ist nicht auszuschließen, dass an der Geländeoberfläche verstärkt Erosion auftritt, die die notwendige Schutzwirkung der Überdeckung des Endlagers beeinträchtigen oder diese Schichten vollständig abtragen kann.
Zu Absatz 2 Nummer 2 (Aktive Störungszonen)
Durch das Kriterium werden Gebiete ausgeschlossen, in denen geologisch aktive Störungszonen vorliegen, die die Sicherheit eines Endlagers beeinträchtigen können.
Der erforderliche Sicherheitsabstand zu derartigen Störungszonen ist individuell abzuschätzen. Er beträgt in der Regel mindestens einen Kilometer.
Zu Absatz 2 Nummer 3 (Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit)
Das Kriterium dient der Umsetzung der Empfehlungen der Endlagerkommission. Durch das Kriterium werden Gebiete ausgeschlossen, in denen gegenwärtig bergbauliche Tätigkeiten stattfinden oder in früherer Zeit stattgefunden haben, wenn auf Grund dieser negative Einflüsse auf den Spannungszustand oder die Permeabilität des Gebirges im einschlusswirksamen Gebirgsbereich oder den vorgesehenen Endlagerbereich zu besorgen sind. Diese Gebiete sind im Sinne des vorsorgenden Schutzgedankens auch dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn die zu besorgenden Einflüsse gut dokumentiert sind und ein Sicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der negativen Einflüsse grundsätzlich möglich erscheint.
Das Endlager darf nicht in einem Bergwerk, das zur Gewinnung von Bodenschätzen errichtet worden ist, aufgefahren werden. Es muss indes nicht zwingend in einem neu aufzufahrenden Bergwerk errichtet werden. Ansonsten stünden die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens vorzunehmenden bergrechtlichen Erkundungsmaßnahmen an sämtlichen potenziellen Standorten der Errichtung eines Endlagers entgegen.
Gebirgsbereiche, in denen bereits Bohrungen vorgenommen wurden, dürfen nur dann als Teil einer geologischen Barriere für das Endlager eingeplant werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Einschlussfunktion hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für den einschlusswirksamen Gebirgsbereich.
Die Folgen von Erkundungsmaßnahmen zur Erkundung potenzieller Endlagerstandorte, dies beinhaltet auch Auffahrung, Betrieb und Offenhaltung von Erkundungsbergwerken, sind aus dem Kriterium ausgenommen, da diese an jedem Endlagerstandort zur Sicherstellung seiner Eignung vorzunehmen sind. Die Auswirkungen derartiger Erkundungsmaßnahmen können auf Grundlage der Dokumentation ihrer Planung und Durchführung im Rahmen der Auslegung des Endlagers und des Sicherheitsnachweises berücksichtigt werden.
Zu Absatz 2 Nummer 4 (Seismische Aktivität)
Durch das Kriterium werden Gebiete ausgeschlossen, in denen seismische Aktivitäten zu erwarten sind, die die Sicherheit eines Endlagers beeinträchtigen können. Bewertungsgrundlage ist, wie von der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe vorgeschlagen, die Norm DIN EN 1998‑1/NA 2011‑01. Diese wird konkretisiert durch die Festlegungen in der jeweils dazu geltenden nationalen Anlage.
Die Einhaltung dieses Kriteriums lässt keinen Schluss auf die Genehmigungsfähigkeit eines Endlagers außerhalb dieses Bereiches unter dem Aspekt der Erdbebengefährdung zu. Hierfür sind standortspezifische Berechnungen auf Grundlage des kerntechnischen Regelwerkes erforderlich. Das Kriterium dient ausschließlich einer groben Abschätzung, in welchen Gebieten die Gefährdung durch Erdbeben so groß ist, dass nicht erwogen werden sollte, ein Endlager in diesen Gebieten zu errichten.
Zu Absatz 2 Nummer 5 (Vulkanische Aktivität)
Durch das Kriterium werden Gebiete ausgeschlossen, für die auf Grund der geologischen Verhältnisse das Auftreten von Vulkanismus und daraus resultierende Beeinträchtigungen des Endlagers innerhalb des Nachweiszeitraumes befürchtet werden. Um das Gefährdungspotenzial von vulkanischen Aktivitäten angemessen zu berücksichtigen, sollte dabei ein Sicherheitsabstand von 10 km zu diesen Gebieten eingehalten werden.
Zu Absatz 2 Nummer 6 (Grundwasseralter)
Durch das Kriterium werden Gebiete ausgeschlossen, in denen nachgewiesen ist, dass tiefe Grundwässer in den als einschlusswirksamer Gebirgsbereich oder Einlagerungsbereich vorgesehenen geologischen Bereichen am aktuellen hydrologischen Kreislauf teilnehmen. Als Bewertungsgrundlage kann die Konzentration der Isotope Tritium und Kohlenstoff‑14 im Grundwasser des vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbereiches oder Einlagerungsbereiches herangezogen werden. Die auf Grund der Tritium- und Kohlenstoff‑14‑Konzentrationen errechneten Grundwasseralter müssen dabei validiert und gegebenenfalls durch weitere geochemische und isotopenhydrogeologische Hinweise überprüft werden.
In § 23 StandAG zu den Mindestanforderungen heißt es: